Gaststättengewerbe nach § 2 NGastG

Seit dem 01. Januar 2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft.

Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Für diese mussten zahlreiche Unterlagen eingereicht und überprüft werden. Im neuen Gaststättenrecht wird zudem auf Raumanforderungen und andere Regelungen verzichtet. Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und einen Großteil der Erlaubnisgebühren für den Gewerbetreibenden einzusparen.
Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Gastronomen, die ihren Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden in jedem Fall auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.
Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung) vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.
Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung benötigten (z.B. Ausschank auf Festen etc.).
Auch die nur kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken unterliegt der Anzeigepflicht.
Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind zugleich mit der Gewerbeanzeige ein
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde zu beantragen) sowie ein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, zu beantragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde/Gewerbeamt)
vorzulegen bzw. zu beantragen.

Gebühren

Anzeige mit Alkoholausschank: mind. 56,00 EUR (nach Zeitaufwand)
Anzeige ohne Alkoholausschank: mind. 30,00 EUR (nach Zeitaufwand)
Führungszeugnis: 13,00 EUR
Gewerbezentralregisterauszug: 13,00 EUR
Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist: mind. 80,00 EUR (nach Zeitaufwand)

Formulare

-Info Niedersächsisches Gaststättengesetz

-Anzeige eines kurzzeitig betriebenen Gaststättengewerbes (PDF)

-Antrag Ausnahme der Vierwochenfrist (PDF)

-Ergänzende Angaben zur Anzeige nach dem Nds. Gaststättengesetz (NGastG) (PDF)


Rechtsquellen
 

Weitere Informationen über das Gaststättenrecht sowie das Niedersächsische
Gaststättengesetz können Sie hier einsehen:

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