Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nehmen an Verhandlungen des Jugendgerichts neben den Berufsrichtern teil. Sie sind engagierte Bürger*innen ohne juristische Vorbildung.
Voraussetzung ist, dass Kompetenzen und Erfahrung im Bereich der Jugenderziehung vorliegen. Diese können Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf unterschiedlichste Weise erwerben. Beispiele hierfür sind:
• längerfristige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit bei Jugendverbänden, in der Jugendhilfe- oder Jugendfreizeiteinrichtungen
• Tätigkeit im schulischen Bereich
• private Erziehungs- und Betreuungstätigkeit
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Voraussetzung für das Ehrenamt der Schöffin bzw. des Schöffen ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Wohnsitz muss weiterhin im Landkreis Aurich liegen.
Zu Beginn der Amtsperiode muss das 25. Lebensjahr vollendet, das 70. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben.
Gesundheitliche Eignung und ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache sind vorausgesetzt.
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www.kommune365.de/landkreis-aurich/dienstleistung/jugendschoeffenwahl